Beweisvereitelung

Beweisvereitelung liegt vor, wenn die Partei eines Prozesses schuldhaft die Möglichkeit verhindert oder erschwert über einen prozesserheblichen Umstand Beweis zu erheben. Dies kann etwa geschehen, indem eine im Prozess zu begutachtende Sache vernichtet oder umgestaltet wird – etwa der Mangel an einem angeblich mangelbehafteten Bauwerk beseitigt wird – oder indem der Name und die Anschrift eines Unfallzeugen nicht genannt werden. Das Verschulden richtet sich hierbei nicht auf die Vernichtung oder Umgestaltung des Beweismittels, sondern auf die Vereitelung der Beweisfunktion.


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